Den Luxus
der Geldverschwendung für Irreführungen und Lügen können wir Mitglieder der
menschlichen Familie uns heute zu Beginn des Dritten Jahrtausends nicht mehr
erlauben.
„Der in
der Erkenntnistiefe der Religionen begründete Weltethos verlangt die praktische
Antwort auf die heutige globale Herausforderung zur Wahrhaftigkeit.
Der Weltethos verlangt die Verwirklichung des menschlichen Grundwerts
der Wahrhaftigkeit von jedem Menschen, von Religionsgemeinschaften, von der
Wissenschaft und von den Regierungen!
Jeder einzelne Teilnehmer guten Willens, den Herrn
Bundespräsidenten Horst Köhler nicht ausgeschlossen, ist zu Beginn des Dritten
Jahrtausend gefordert, vollkommen unabhängig von seiner berechtigten religiösen
und politischen Bindung, jeglicher Form von gegen Menschen gerichteter
Irreführung und Verlogenheit, vollkommen unabhängig vom Ansehen der Täter, mit
aller Entschiedenheit und Entschlossenheit, aktiv entgegen zu treten, damit
die Vierte Weltethos-Rede, am 1. Dezember 2004, dem Internationalen
Welt-AIDS-Tag, an der Universität Tübingen, nicht zum Weltbetrug wird und
sich nicht als Betrug an den Mitgliedern der menschlichen Familie erweist.“
Hintergründe und Beweise der Grundlage dieser Erklärung zur
Vierten Weltethos-Rede:
Am 23.4.1984 verkündigte die US-Regierung, vertreten durch
US-Gesundheitsministerin Heckler, auf einer weltweit durch die Medien
beachteten Pressekonferenz der Regierung der USA, die Entdeckung eines Virus,
später „HIV“ genannt, im Zusammenhang mit dem, was AIDS genannt wird, durch den
damaligen US-Regierungsforscher Dr. Robert Gallo.
10 Jahre später, mit Datum vom
14.2.1995 wurde
weltweit erstmalig an eine zuständige staatliche Stelle, an die „Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung“ (BZgA) der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland (BRD), die in Werbespots mit dem Slogan „Wenn Sie Fragen zu AIDS
haben, ...“ das Angebot der Regierung der BRD verbreitete, Fragen zu AIDS zu
beantworten, die Frage nach dem veröffentlichten wissenschaftlichen Beweis des
sog. AIDS-Virus, die Frage nach der Veröffentlichung der
naturwissenschaftlichen Dokumentation des isolierten „HIV“, gestellt. Es
erfolgte eine nahezu 9jährige staatliche Lügengeschichte in der BRD, in dessen
Folge derjenige, der die Beweisfrage gestellt hatte und die Verlogenheit nicht
duldete, zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurden (Landgericht
Dortmund, 17.1.2001, 14 (XVII) K 11/00).
9 Jahre nachdem die Beweisfrage an die
Regierungsbehörde der BRD gestellt worden war, wurde die nahezu 9jährige
Verlogenheit der Bundesregierung mit Datum vom 5.1.2004 durch die Regierung
der BRD bewiesen. Weltweit erstmalig gestand eine Staatsministerin für
Gesundheit, Frau Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt, BRD, in einem
mittlerweile breit bekannt gewordenen Schreiben vom 5.1.2004 an den
Bundestagsabgeordneten Rudolf Kraus, das Wissen der Gesundheitsbehörden und der
Medizinwissenschaft ein, dass im Zusammenhang mit dem, was AIDS genannt wird,
niemals ein Virus entdeckt und naturwissenschaftlich nachgewiesen worden ist,
sondern nur aufgrund eines internationalen Konsens als wissenschaftlich
nachgewiesen gilt: Ministerin Ulla Schmidt, 5.1.2004: „Selbstverständlich gilt das Humane
Immundefizienz-Virus (HIV) –im internationalen wissenschaftlichen Konsens – als
wissenschaftlich nachgewiesen.“
Im Sept. 1994, vor nunmehr 10 Jahren, fand
in Kairo die Weltbevölkerungskonferenz statt. Zweck dieser internationalen
Konferenz war es Maßnahmen zu beschließen die geeignet sind, der behaupteten
Überbevölkerung auf dem Planeten Erde, angeblich zum Zwecke der Lebenserhaltung
der Menschheit auf diesem Planeten, wirksam zu begegnen. Unter dem Aspekt des
Ethos wandte sich hier insbesondere der Vatikan gegen Abtreibungen als legales,
durch die Völkergemeinschaft geduldetes und finanziertes Mittel der
Bevölkerungsplanung. Der Etat des Aktionsplanes, damit es nicht zu viele
Menschen auf diesem Planeten gibt, weist 1,3 Milliarden Dollar für AIDS aus.
(Süddeutsche Zeitung, 10./11.9.1994, S. 1).
Spätestens seit 10 Jahren liegen die Beweise offen,
dass unter dem Wort „AIDS“ ein globales Völkermordprogramm durchgeführt wird, an dem sich nahezu alle Regierungen und alle
Religionsgemeinschaften, günstigstenfalls nur durch Duldung, beteiligen. Seit
dem 1. Juli 2002 ist für die Strafverfolgung dieses Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, insbesondere in Afrika, die Zuständigkeit des
Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag gegeben.
Hier handelt es sich um Verbrechen nach Art. II der
Völkermordkonvention vom 9.12.1948, die einen Tag vor der Verabschiedung der
Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte am 10.12.1948 durch die Vereinten
Nationen verabschiedet wurde und der Sicherung und dem Schutz der Allgemeinen
Menschenrechte dienen soll.
Der AIDS-Völkermord, der insbesondere infolge der
Frage nach dem naturwissenschaftlichen Beweis des „HIV“ bewiesen wurde, war und
ist nur möglich, aufgrund des herrschenden „internationalen wissenschaftlichen
Konsens“, der in der naturwissenschaftlich haltlosen biologischen
Infektionstheorie gründet, die nachweislich in wissenschaftlichen Betrugstaten
Robert Kochs und Louis Pasteurs gründet und heute in den Glaubenstraditionen
(entarteter) Religionen in säkularisierter Form, als Rechtfertigung für die
Vergiftung von Menschen, insbesondere von Kindern in der Dritten Welt, nicht
überprüft werden darf.
In Europa verurteilen zu Beginn des Dritten
Jahrtausends durchgängig Gerichte Menschen, die im Bereich der Medizin als „wahr“
nachweisbare Tatsachen aussprechen, welche „unabhängig von ihrem
Wahrheitsgehalt in der Sache selbst nicht ausgesprochen werden dürfen“, weil die Wirklichkeit nicht bekannt werden
darf.
Infektionstheorie/Impfungen (Mangelnde
Wahrhaftigkeit)
Als Gott den Menschen erschuf, vergaß (nach
Auffassung der herrschenden Schulmedizin, auch an der Universität Tübingen)
offensichtlich dieser göttliche Stümper, dem Menschen Depot-Nervengifte
(Quecksilber, Aluminium usw. sog. Impfzusatzstoffe) zu implantieren??!!!!
(siehe Hinweise hier in MuM 12 auf „Impfen ist
Gotteslästerung!“, dieses jetzt erschienene Buch)
Am 30.9.2000
wurde weltgeschichtlich erstmalig öffentlich, im Rathaussaal in Linz
(Österreich) die Frage nach den naturwissenschaftlichen Beweisen gestellt, die
die Gabe von mit Giftstoffen (Quecksilber, Aluminium usw.) angereicherten
Impfstoffen, rechtfertigen. Es wurde die Frage nach den Veröffentlichungen der
naturwissenschaftlichen Virusbeweise und die Frage nach den Veröffentlichungen
der naturwissenschaftlichen Dokumenten gestellt, die beweisen, dass Bakterien
in der Lage sein können, in lebenden mit Sauerstoff versorgten Menschen Gifte
zu produzieren und dadurch theoretisch bakteriell übertragbare Krankheiten zu
verursachen.
Im Nov. 2000
wurde die Frage nach den die Gabe von Impfstoffen rechtfertigenden
naturwissenschaftlichen Beweisen erstmalig in Deutschland gestellt. Im Juni
2001 erstmalig in Italien (Südtirol).
In den Folgemonaten, bewiesen die nach den Beweisen
angefragten Gesundheitsbehörden und die Ärzteschaft ihr Wissen, dass diese die
Gabe von Giftstoffen unverzichtbar rechtfertigenden naturwissenschaftlichen
Beweise nicht existieren.
Am 29. Januar 2004 bekräftigte der Oberste Gerichtshof in Österreich (6 Ob 286/03g) das
Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2003 (4 Cg 72/01 b), dass Aussagen
über das Wissen von Ärzten, die Impfungen durchführen, „- unabhängig von ihrem
Wahrheitsgehalt in der Sache selbst – nicht ausgesprochen werden dürfen“ und
verurteilte denjenigen, der zwar Aussagen getätigt hatte, aber nachweislich
nicht die Aussagen, die die Ärztekammer für Oberösterreich und das Gericht
behaupteten, zur Zahlung der erheblichen Prozesskosten. (Das Verfahren ist
jetzt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.)
Am 9.12.2002 verurteilte das Amtsgericht Rosenheim (2 a Cs 110 Js35422/01)
denjenigen, der Ärzte auf eine öffentliche Veranstaltung hingewiesen hat, auf
der das (allgemein verschwiegene) Wissen dieser konkret benannten Ärzte, über
Impfungen, vor Öffentlichkeit bewiesen würde und auch tatsächlich bewiesen
wurde, zur Zahlung einer Strafe in Höhe vom 2.100,— Euro. Auch nahezu zwei
Jahre nach diesem Urteil hat das Berufungsgericht noch keinen Termin für die
Berufungsverhandlung festgelegt, da ein Berufungstermin aufgehoben wurde,
nachdem der Angeklagte (wieder einmal) konkrete Beweisanträge an das Gericht
gestellt hatte. Äußerungen über dieses Gerichtsverfahren am 9.12.2002 am
Amtsgericht Rosenheim hatten zwei Anklagen zur Folge, die gegenwärtig noch
anhängig sind.
Mit Datum vom 12.9.2002 behauptete die Ärztekammer für Salzburg (Osterreich)
in einem vom Impfreferenten unterzeichneten Schreiben, dass im Jahre 1908 das
Poliovirus zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Auf dem Hintergrund der
Kenntnis, dass Viren unbestrittener maßen nicht mit dem Lichtmikroskop, sondern
nur mit dem Elektronenmikroskop sichtbar gemacht werden können und das
Elektronenmikroskop erst im Jahre 1931 erfunden wurde, wird hier deutlich, dass
die Dreistigkeit der Irreführung durch die Ärzteschaft Normalität ist.
In einem Schreiben vom 19. Juni 2002 gesteht der Landeshauptmann von Öderösterreich, Dr.
Pühringer, das allgemeine Wissen ein, dass Bakterien nur unter Luftabschluss
(Sauerstoffabschluss) Gifte produzieren können.
Auf einer Veranstaltung am 9.7.2002 in Sulzbach, in Baden-Württemberg (BRD) gestanden Prof. Kimmig
und Dr. Pfaff, zuständig für das Aussprechen der öffentlichen Impfempfehlungen
im Landesgesundheitsamt von Baden-Württemberg, vor Öffentlichkeit das Wissen
ein, dass kein in der Medizin als Krankheitserreger behauptetes Virus jemals
direkt nachgewiesen worden ist. Nicht nur bei „HIV“, sondern bei allen in
der Medizin als Krankheitserreger behaupteten Viren handelt es sich um einen
Konsens und nicht um naturwissenschaftlich bewiesene biologische Realitäten.
Der Landtag von Baden-Württemberg hatte im Dez. 2001 in einem Petitionsverfahren
(Pet. 13/184; DS. 13/416) als Tatsache, offensichtlich aufgrund einer
Tatsachenaussage des Landesgesundheitsamtes (s.o.), behauptet, dass in Baden-Württemberg
nur Impfungen öffentlich empfohlen werden, denen eine Risiko-Nutzen-Analyse der
Ständigen Impfkommission (STIKO, Einrichtung des Bundes) zugrunde liegt,
die zugunsten des Nutzen spricht. Mit Datum vom 22.4.04 gestand die STIKO in
einem Schreiben ein: „...so oder ähnlich bezeichnete ´Nutzen-Risiko-Analysen´
bestehen nicht.“
Infolge des Stellens der Frage nach den
naturwissenschaftlichen Beweisen, die die Implantierung von Giftstoffen im
Rahmen sog. Schutzimpfungen rechtfertigen könnten, wurde die globale
Impfpolitik, die sich heute insbesondere gegen die Menschen in der sog. Dritten
Welt, und hier insbesondere gegen die Kinder, richtet, als globales Verbrechen
gegen die Menschlichkeit bewiesen, für dessen Strafverfolgung, aufgrund der
Völkermordkonvention vom 9.12.1948 (Art. II b u. c) ebenfalls ab dem 1. 7.2002
die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag gegeben
ist.
Die Infektionstheorie, die das mittels der Frage nach
den naturwissenschaftlichen Beweisen in den letzten 10 Jahren nachgewiesene
AIDS- und Impfverbrechen zum Schein rechtfertigt, gründet in der herrschenden
Methode der schulmedizinischen Wissenschaft, für die die Natur und die
wissenschaftlich erforschte Natur (Naturwissenschaft) nahezu keinerlei
Bedeutung haben darf und hat. Nur auf dem Hintergrund der Wirklichkeit der
global herrschenden Schulmedizin sind die heutigen globalen Vorgänge um HIV und
Impfen verständlich, aber ethisch nicht zu rechtfertigen und nicht
entschuldbar. Nur auf diesem Hintergrund sind die wissenschaftsfeindlichen
Vorgänge an der Universität Tübingen, die ihre Berechtigung auch nicht im
finsteren Mittelalter der Inquisition hatten, seit über 20 Jahren verständlich aber
nicht entschuldbar.
Besonderheit der mittelalterlichen Universität Tübingen
zu Beginn des Dritten Jahrtausend: Vorsätzliche Missachtung der
Naturwissenschaft in der Medizin seit über 20 Jahren, zugunsten einer
gemeingefährlichen nichts wissen wollenden Glaubensmedizin. Der Fall des
Dr. Ryke Geerd Hamer.
Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts gelangte der Arzt Dr. Ryke
Geerd Hamer, infolge eines schicksalhaften Ereignisses, zu medizinisch
relevanten naturwissenschaftlichen Entdeckungen über die Abläufe dessen, was
allgemein als Krankheit genannt wird, beginnend mit dem Krankheitsspektrum, das
unter „Krebs“ zusammen gefasst wird. Sollten sich diese Entdeckungen als „wahr“
im naturwissenschaftlichen Sinne beweisen lassen, hätte dieses, zum Wohle der
Menschheit, gravierende Veränderungen in der Medizin zur Folge, sowohl im
Hinblick auf die Möglichkeit gezielterer und wirkungsvollerer Hilfen bei
Krankheiten als auch im Hinblick auf die Senkung der Krankheitskosten. Die
durch Dr. Hamer selbst vorgenommenen Überprüfungen seiner
naturwissenschaftlichen Entdeckungen ließen diese Erkenntnisse als
verifizierbar, als „wahr“ im Sinne der Naturwissenschaft beweisen.
Zum Zwecke der Überprüfung seiner bedeutenden
naturwissenschaftlichen Erkenntnisse durch die institutionalisierte akademische
Medizinwissenschaft, zum Wohle der Menschheit und auch zu dem Zwecke der
Erlangung der Sicherheit, dass diese Erkenntnisse nicht in einem Irrtum des Dr.
Hamer gründen, legte Dr. Hamer seine Erkenntnisse im Okt. 1981 der
Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen im Rahmen einer
Habilitationsschrift vor. Nachhaltig weigert sich die Universität Tübingen seit
nunmehr über 20 Jahren, die durch Dr. Hamer der Universität zur Überprüfung
vorgelegten naturwissenschaftlichen Entdeckungen zu überprüfen.
Am 15.12.1986 gestand der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität
Tübingen, Prof. Voigt, vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen ein, dass
eine Überprüfung nicht mehr als drei Tage bedürfe. Vor dem Gericht machte die Universität
Tübingen, vertreten durch Prof. Voigt, folgende bedeutende Aussagen:
„Ja, in der Schulmedizin weiß man über Krebs quasi
nichts!“ .... „Wir wollen gar nicht wissen, ob der Dr. Hamer recht hat!“ ...
„Nein, wir wollen es nicht wissen. Und ich werde immer und immer gegen Dr.
Hamer stimmen, egal, was er schreibt.“
Das Gericht verurteilte die Universität Tübingen, das
Habilitationsverfahren entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtes
fortzuführen. Die Universität Tübingen missachtet bis heute dieses
Gerichtsurteil und wird hierin durch die Landesregierung von Baden-Württemberg
gestützt.
Mit Datum vom 25.10.2004 erklärte der Leitende Ministerialrat Schrade des
Landeswissenschaftsministeriums in einem Schreiben „Die bisherige Durchführung
des Habilitationsverfahrens von Herrn Dr. Hamer entspricht der
Habilitationsordnung der Universität Tübingen und ist rechtlich nicht zu
beanstanden“, nachdem er zuvor darauf
hingewiesen hat, dass das Wissenschaftsministerium die Rechtsaufsicht über die
Universität ausübt.
In einem Dokument vom 11.9.1998 bestätigt die
Universität Trnava (Slowakei) als
Glied der institutionalisierten akademischen Medizinwissenschaft, dass eine aus
10 Mitgliedern bestehende Kommission der Universität Trnava am 8.9. und
9.9.1998 anhand von sieben Patientenfällen mit insgesamt mehr als 20 einzelnen
Erkrankungen die von Dr. Hamer vorgetragenen naturwissenschaftlichen
Entdeckungen überprüft hat und „nach der naturwissenschaftlichen Regel der
Reproduzierbarkeitsprüfung die Verifikation“ der durch Dr. Hamer vorgetragenen
Entdeckungen festgestellt hat. Hiermit hatte die institutionalisierte
akademische Medizinwissenschaft an der Universität Trnava das vollzogen, was
die Universität Tübingen, damals, 12 Jahre nach dem Urteil, das die Universität
zur Prüfung verpflichtete, nachhaltig, auch heute noch durch den Wissenschaftsminister
gestützt, verweigert hatte, weil die Universität, die selbst eingestand,
dass sie über Krebs quasi nichts weiß und vorsätzlich nicht wissen wollte, ob
Dr. Hamer recht hat.
1986 war Dr. Hamer durch das Verwaltungsgericht
Koblenz, auf Betreiben der Bezirksregierung Koblenz, die Approbation entzogen
worden, weil er seinen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht abschwor und
sich nicht zur Schulmedizin bekehrte.
Von Mai 1997 bis Mai 1998 „verbüßte“ Dr. Hamer in
Köln (BRD) ein Jahr einer insgesamt ca. zweijährigen Haftstrafe, die deshalb
gegen ihn verhängt wurde, weil er unentgeltlich über seine
naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, konkret krankheitsfallbezogen informiert
hatte.
Dr. Hamer gelang die Flucht aus Deutschland ins Exil
nach Spanien.
Am 9.9.2004 wurde Dr. Hamer auf Betreiben des
französischen Staates (Antisektendezernat, Staatsanwaltschaft) in Spanien
verhaftet und am 19.10.2004 von Spanien an Frankreich ausgeliefert. Seitdem
sitzt er in Haft. Der französische Staat wirft Dr. Hamer im Kerngehalt als
Straftat vor, dass seine naturwissenschaftlichen Entdeckungen – die
mittlerweile durch die institutionalisierte akademische Medizinwissenschaft
(Trnava, 11.9.1998) trotz der nachhaltigen Weigerung der Prüfung durch die
Universität Tübingen, als sachlich richtig bestätigt wurden – in
französischer Sprache veröffentlicht wurden und diese Veröffentlichungen
ursächlich für den Abbruch von Chemotherapien durch französische Bürger und
damit ursächlich für den Tod französischer Bürger seien.
Tatsächlich schafft spätestens das Dokument der
Universität von Trnava vom 11.9.1998, das Dokument der institutionalisierten
akademischen Medizinwissenschaft die Sach- und Rechtslage, dass jeder Arzt,
gleich ob in Deutschland, Frankreich. Österreich oder sonst wo, vor der
Einwilligung von Patienten zu Operationen und Chemotherapien infolge einer
Krebsdiagnose, auf die diesem Dokument zugrundeliegenden
naturwissenschaftlichen Entdeckungen hinweisen muss. Unterlässt ein Arzt
dieses, macht sich der Arzt bei Einwilligung zur konventionellen Krebstherapien
(Operationen, Chemotherapie) günstigstenfalls der Straftat der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig, die jeweils u.a. nach Schwere der Folgen der Tat zu
bestrafen ist. Auch in der Universitätsklinik der Universität Tübingen wird
es durchgängig, auch heute noch, unterlassen, Patienten vor Einwilligung in
traditionelle Krebstherapien auf die dem Dokument der Universität Trnava vom
11.9.1998 zugrundeliegenden naturwissenschaftlichen Entdeckungen, hinzuweisen. In
dieser Universitätspraxis in Tübingen, spätestens seit 1986, beweist
sich ein durch die Landesregierung gestützter menschenverachtender Zynismus,
der bei nachweisbarem Vorsatz als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art.
II der Völkermordkonvention, bzw. § 6 bzw. § 7 des Völkerstrafgesetzbuches in
der BRD, zu bestrafen ist und für deren Strafverfolgung ab dem 1.7.2002 die
abschließende Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
gegeben ist. Nachweislich sind den zuständigen Wissenschaftlern der
Universität Tübingen seit 1981 die Entdeckungen des Dr. Hamer bekannt.
Nachweislich weigern sie sich, diese Entdeckungen zu überprüfen, was die
Universität Trnava nicht daran hindern konnte, diese Überprüfung durchzuführen.
Wenn diese Tübinger Wissenschaftler vor Einwilligung zu konventioneller
Krebstherapie (Operationen, Chemotherapie) heute gegenüber Patienten die
Entdeckungen des Dr. Hamer verschweigen, dann kann hier bei diesen
Medizinwissenschaftlern der Universität Tübingen nicht von
fahrlässiger oder grobfahrlässiger Unterlassungshandlung ausgegangen werden.
Dann muss bei diesen Wissenschaftlern der Universität Tübingen heute
von zweifelsfrei nachweisbarer vorsätzlicher Handlung ausgegangen werden , die
den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Teilnahme an einem schweren
Verbrechen gegen die Menschlichkeit begründet und eine unverzügliche
richterliche Anordnung der Untersuchungshaft für diese Wissenschaftler,
aufgrund § 112 der Strafprozessordnung (StPO), rechtfertigen würde.
Die Verwendung des Wortes „Ethos“ an dieser Universität
Tübingen, ist ein in Praxis aufzuhebender Widerspruch.
Die Rolle des Bundespräsidenten Horst Köhler am 1.12.2004 in Tübingen:
Mit Datum vom 28.10.2004 teilte das
Bundespräsidialamt, das Büro des
Herrn Bundespräsidenten Horst Köhler, (Frau Dr. Müller-Lindenberg) einem Bürger
mit, dass es dem Bundespräsidenten versperrt sei darauf zu drängen, dass der
Umgang mit Dr. Hamer in Unterwerfung unter dem nationalen und internationalen
Recht erfolgt, und der Bundespräsident darauf besteht, dass seine
Entscheidung zur Untätigkeit in dieser Sache öffentlich nicht bekannt wird.
Am 1. Dezember 2004, am Internationalen
Welt-AIDS-Tag, nimmt dieser Bundespräsident,
der Präsident des Staates, in dem die Gesundheitsministerin nun nahezu ein Jahr
lang, ohne dass die erforderlichen staatlichen Konsequenzen gezogen worden
wären, mit Datum vom 5.1.2004 das Wissen eingestanden hat, dass „HIV“ nur ein
Konsens ist, in dieser Universität Tübingen, die seit nunmehr über 20 Jahren
sich nachhaltig bemüht, dass die naturwissenschaftlichen Entdeckungen des Dr.
Hamer nicht bekannt werden und die die Hauptverantwortung für die schweren
Menschenrechtsverletzungen gegen Dr. Hamer in Deutschland und in Frankreich
trägt, zum vorsätzlichen Zwecke der Sicherung eines schweren Verbrechen gegen
die Menschlichkeit, an der Vierten Weltethos-Rede teil.
Klärungsbedürftig ist allenfalls, ob der Herr
Bundespräsident Horst Köhler am 1.12.2004 im Zusammenhang mit dem „Weltethos“
gegen seinen Willen missbraucht wird, oder ob er sich wissentlich und
absichtlich missbrauchen lässt.
Der zu
Beginn des Dritten Jahrtausend gegen Menschen gerichtete Irreführung und
Verlogenheit, unabhängig vom Ansehen der Täter, duldet, missbraucht die
Religion, missbraucht das einen Wert bezeichnende Wort „Ethos“, stellt sich
als Betrüger der Menschheitsfamilie hin.
Am 23.4.1984 verkündigte die US-Regierung, vertreten durch
US-Gesundheitsministerin Heckler, auf einer weltweit durch die Medien
beachteten Pressekonferenz der Regierung der USA, die Entdeckung eines Virus,
später „HIV“ genannt, im Zusammenhang mit dem, was AIDS genannt wird, durch den
damaligen US-Regierungsforscher Dr. Robert Gallo.
10 Jahre später, mit Datum vom
14.2.1995 wurde
weltweit erstmalig an eine zuständige staatliche Stelle, an die „Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung“ (BZgA) der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland (BRD), die in Werbespots mit dem Slogan „Wenn Sie Fragen zu AIDS
haben, ...“ das Angebot der Regierung der BRD verbreitete, Fragen zu AIDS zu
beantworten, die Frage nach dem veröffentlichten wissenschaftlichen Beweis des
sog. AIDS-Virus, die Frage nach der Veröffentlichung der
naturwissenschaftlichen Dokumentation des isolierten „HIV“, gestellt. Es
erfolgte eine nahezu 9jährige staatliche Lügengeschichte in der BRD, in dessen
Folge derjenige, der die Beweisfrage gestellt hatte und die Verlogenheit nicht
duldete, zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurden (Landgericht
Dortmund, 17.1.2001, 14 (XVII) K 11/00).
9 Jahre
nachdem die Beweisfrage an die Regierungsbehörde der BRD gestellt worden war,
wurde die nahezu 9jährige Verlogenheit der Bundesregierung mit Datum vom 5.1.2004
durch die Regierung der BRD bewiesen. Weltweit erstmalig gestand eine
Staatsministerin für Gesundheit, Frau Bundesgesundheitsministerin Ulla
Schmidt, BRD, in einem mittlerweile breit bekannt gewordenen Schreiben vom
5.1.2004 an den Bundestagsabgeordneten Rudolf Kraus, das Wissen der
Gesundheitsbehörden und der Medizinwissenschaft ein, dass im Zusammenhang mit
dem, was AIDS genannt wird, niemals ein Virus entdeckt und
naturwissenschaftlich nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund eines
internationalen Konsens als wissenschaftlich nachgewiesen gilt: Ministerin Ulla
Schmidt, 5.1.2004: „Selbstverständlich
gilt das Humane Immundefizienz-Virus (HIV) –im internationalen
wissenschaftlichen Konsens – als wissenschaftlich nachgewiesen.“
Im Sept. 1994, vor nunmehr 10 Jahren, fand
in Kairo die Weltbevölkerungskonferenz statt. Zweck dieser internationalen
Konferenz war es Maßnahmen zu beschließen die geeignet sind, der behaupteten
Überbevölkerung auf dem Planeten Erde, angeblich zum Zwecke der Lebenserhaltung
der Menschheit auf diesem Planeten, wirksam zu begegnen. Unter dem Aspekt des
Ethos wandte sich hier insbesondere der Vatikan gegen Abtreibungen als legales,
durch die Völkergemeinschaft geduldetes und finanziertes Mittel der
Bevölkerungsplanung. Der Etat des Aktionsplanes, damit es nicht zu viele Menschen
auf diesem Planeten gibt, weist 1,3 Milliarden Dollar für AIDS aus. (Süddeutsche
Zeitung, 10./11.9.1994, S. 1).
Spätestens seit 10 Jahren liegen die Beweise offen,
dass unter dem Wort „AIDS“ ein globales Völkermordprogramm durchgeführt wird, an dem sich nahezu alle Regierungen und alle
Religionsgemeinschaften, günstigstenfalls nur durch Duldung, beteiligen. Seit
dem 1. Juli 2002 ist für die Strafverfolgung dieses Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, insbesondere in Afrika, die Zuständigkeit des Internationalen
Strafgerichtshofes in Den Haag gegeben.
Hier handelt es sich um Verbrechen nach Art. II der
Völkermordkonvention vom 9.12.1948, die einen Tag vor der Verabschiedung der
Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte am 10.12.1948 durch die Vereinten Nationen
verabschiedet wurde und der Sicherung und dem Schutz der Allgemeinen
Menschenrechte dienen soll.
Der AIDS-Völkermord, der insbesondere infolge der
Frage nach dem naturwissenschaftlichen Beweis des „HIV“ bewiesen wurde, war und
ist nur möglich, aufgrund des herrschenden „internationalen wissenschaftlichen
Konsens“, der in der naturwissenschaftlich haltlosen biologischen
Infektionstheorie gründet, die nachweislich in wissenschaftlichen Betrugstaten
Robert Kochs und Louis Pasteurs gründet und heute in den Glaubenstraditionen
(entarteter) Religionen in säkularisierter Form, als Rechtfertigung für die
Vergiftung von Menschen, insbesondere von Kindern in der Dritten Welt, nicht
überprüft werden darf.
In Europa verurteilen zu Beginn des Dritten
Jahrtausends durchgängig Gerichte Menschen, die im Bereich der Medizin als
„wahr“ nachweisbare Tatsachen aussprechen, welche „unabhängig von ihrem
Wahrheitsgehalt in der Sache selbst nicht ausgesprochen werden dürfen“, weil die Wirklichkeit nicht bekannt werden
darf.
Infektionstheorie/Impfungen (Mangelnde
Wahrhaftigkeit)
Als Gott den Menschen erschuf, vergaß (nach
Auffassung der herrschenden Schulmedizin, auch an der Universität Tübingen)
offensichtlich dieser göttliche Stümper, dem Menschen Depot-Nervengifte (Quecksilber,
Aluminium usw. sog. Impfzusatzstoffe) zu implantieren??!!!!
(siehe Hinweise hier in MuM 12 auf „Impfen ist
Gotteslästerung!“, dieses jetzt erschienene Buch)
Am 30.9.2000
wurde weltgeschichtlich erstmalig öffentlich, im Rathaussaal in Linz (Österreich)
die Frage nach den naturwissenschaftlichen Beweisen gestellt, die die Gabe von
mit Giftstoffen (Quecksilber, Aluminium usw.) angereicherten Impfstoffen,
rechtfertigen. Es wurde die Frage nach den Veröffentlichungen der
naturwissenschaftlichen Virusbeweise und die Frage nach den Veröffentlichungen
der naturwissenschaftlichen Dokumenten gestellt, die beweisen, dass Bakterien
in der Lage sein können, in lebenden mit Sauerstoff versorgten Menschen Gifte
zu produzieren und dadurch theoretisch bakteriell übertragbare Krankheiten zu
verursachen.
Im Nov. 2000
wurde die Frage nach den die Gabe von Impfstoffen rechtfertigenden
naturwissenschaftlichen Beweisen erstmalig in Deutschland gestellt. Im Juni
2001 erstmalig in Italien (Südtirol).
In den Folgemonaten, bewiesen die nach den Beweisen
angefragten Gesundheitsbehörden und die Ärzteschaft ihr Wissen, dass diese die
Gabe von Giftstoffen unverzichtbar rechtfertigenden naturwissenschaftlichen
Beweise nicht existieren.
Am 29. Januar 2004 bekräftigte der Oberste Gerichtshof in Österreich (6 Ob 286/03g) das
Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2003 (4 Cg 72/01 b), dass Aussagen
über das Wissen von Ärzten, die Impfungen durchführen, „- unabhängig von ihrem
Wahrheitsgehalt in der Sache selbst – nicht ausgesprochen werden dürfen“ und
verurteilte denjenigen, der zwar Aussagen getätigt hatte, aber nachweislich
nicht die Aussagen, die die Ärztekammer für Oberösterreich und das Gericht
behaupteten, zur Zahlung der erheblichen Prozesskosten. (Das Verfahren ist
jetzt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.)
Am 9.12.2002 verurteilte das Amtsgericht Rosenheim (2 a Cs 110 Js35422/01)
denjenigen, der Ärzte auf eine öffentliche Veranstaltung hingewiesen hat, auf
der das (allgemein verschwiegene) Wissen dieser konkret benannten Ärzte, über
Impfungen, vor Öffentlichkeit bewiesen würde und auch tatsächlich bewiesen
wurde, zur Zahlung einer Strafe in Höhe vom 2.100,— Euro. Auch nahezu zwei
Jahre nach diesem Urteil hat das Berufungsgericht noch keinen Termin für die
Berufungsverhandlung festgelegt, da ein Berufungstermin aufgehoben wurde,
nachdem der Angeklagte (wieder einmal) konkrete Beweisanträge an das Gericht
gestellt hatte. Äußerungen über dieses Gerichtsverfahren am 9.12.2002 am
Amtsgericht Rosenheim hatten zwei Anklagen zur Folge, die gegenwärtig noch
anhängig sind.
Mit Datum vom 12.9.2002 behauptete die Ärztekammer für Salzburg (Osterreich)
in einem vom Impfreferenten unterzeichneten Schreiben, dass im Jahre 1908 das
Poliovirus zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Auf dem Hintergrund der
Kenntnis, dass Viren unbestrittenermaßen nicht mit dem Lichtmikroskop, sondern
nur mit dem Elektronenmikroskop sichtbar gemacht werden können und das
Elektronenmikroskop erst im Jahre 1931 erfunden wurde, wird hier deutlich, dass
die Dreistigkeit der Irreführung durch die Ärzteschaft Normalität ist.
In einem Schreiben vom 19. Juni 2002 gesteht der Landeshauptmann von Öberösterreich, Dr.
Pühringer, das allgemeine Wissen ein, dass Bakterien nur unter Luftabschluss
(Sauerstoffabschluss) Gifte produzieren können.
Auf einer Veranstaltung am 9.7.2002 in Sulzbach, in Baden-Württemberg (BRD) gestanden Prof. Kimmig
und Dr. Pfaff, zuständig für das Aussprechen der öffentlichen Impfempfehlungen
im Landesgesundheitsamt von Baden-Württemberg, vor Öffentlichkeit das Wissen
ein, dass kein in der Medizin als Krankheitserreger behauptetes Virus jemals
direkt nachgewiesen worden ist. Nicht nur bei „HIV“, sondern bei allen in
der Medizin als Krankheitserreger behaupteten Viren handelt es sich um einen
Konsens und nicht um naturwissenschaftlich bewiesene biologische Realitäten.
Der Landtag von Baden-Württemberg hatte im Dez. 2001 in einem Petitionsverfahren
(Pet. 13/184; DS. 13/416) als Tatsache, offensichtlich aufgrund einer
Tatsachenaussage des Landesgesundheitsamtes (s.o.), behauptet, dass in
Baden-Württemberg nur Impfungen öffentlich empfohlen werden, denen eine
Risiko-Nutzen-Analyse der Ständigen Impfkommission (STIKO, Einrichtung des
Bundes) zugrunde liegt, die zugunsten des Nutzen spricht. Mit Datum vom
22.4.04 gestand die STIKO in einem Schreiben ein: „...so oder ähnlich
bezeichnete ´Nutzen-Risiko-Analysen´ bestehen nicht.“
Infolge des Stellens der Frage nach den
naturwissenschaftlichen Beweisen, die die Implantierung von Giftstoffen im
Rahmen sog. Schutzimpfungen rechtfertigen könnten, wurde die globale
Impfpolitik, die sich heute insbesondere gegen die Menschen in der sog. Dritten
Welt, und hier insbesondere gegen die Kinder, richtet, als globales Verbrechen
gegen die Menschlichkeit bewiesen, für dessen Strafverfolgung, aufgrund der
Völkermordkonvention vom 9.12.1948 (Art. II b u. c) ebenfalls ab dem 1. 7.2002
die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag gegeben
ist.
Die Infektionstheorie, die das mittels der Frage nach
den naturwissenschaftlichen Beweisen in den letzten 10 Jahren nachgewiesene
AIDS- und Impfverbrechen zum Schein rechtfertigt, gründet in der herrschenden
Methode der schulmedizinischen Wissenschaft, für die die Natur und die
wissenschaftlich erforschte Natur (Naturwissenschaft) nahezu keinerlei
Bedeutung haben darf und hat. Nur auf dem Hintergrund der Wirklichkeit der
global herrschenden Schulmedizin sind die heutigen globalen Vorgänge um HIV und
Impfen verständlich, aber ethisch nicht zu rechtfertigen und nicht
entschuldbar. Nur auf diesem Hintergrund sind die wissenschaftsfeindlichen
Vorgänge an der Universität Tübingen, die ihre Berechtigung auch nicht im
finsteren Mittelalter der Inquisition hatten, seit über 20 Jahren verständlich aber
nicht entschuldbar.
Besonderheit der mittelalterlichen Universität
Tübingen zu Beginn des Dritten Jahrtausend: Vorsätzliche Missachtung der
Naturwissenschaft in der Medizin seit über 20 Jahren, zugunsten einer
gemeingefährlichen nichts wissen wollenden Glaubensmedizin. Der Fall des
Dr. Ryke Geerd Hamer.
Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts gelangte der Arzt Dr. Ryke
Geerd Hamer, infolge eines schicksalhaften Ereignisses, zu medizinisch
relevanten naturwissenschaftlichen Entdeckungen über die Abläufe dessen, was
allgemein als Krankheit genannt wird, beginnend mit dem Krankheitsspektrum, das
unter „Krebs“ zusammen gefasst wird. Sollten sich diese Entdeckungen als „wahr“
im naturwissenschaftlichen Sinne beweisen lassen, hätte dieses, zum Wohle der
Menschheit, gravierende Veränderungen in der Medizin zur Folge, sowohl im
Hinblick auf die Möglichkeit gezielterer und wirkungsvollerer Hilfen bei
Krankheiten als auch im Hinblick auf die Senkung der Krankheitskosten. Die
durch Dr. Hamer selbst vorgenommenen Überprüfungen seiner
naturwissenschaftlichen Entdeckungen ließen diese Erkenntnisse als
verifizierbar, als „wahr“ im Sinne der Naturwissenschaft beweisen.
Zum Zwecke der Überprüfung seiner bedeutenden
naturwissenschaftlichen Erkenntnisse durch die institutionalisierte akademische
Medizinwissenschaft, zum Wohle der Menschheit und auch zu dem Zwecke der
Erlangung der Sicherheit, dass diese Erkenntnisse nicht in einem Irrtum des Dr.
Hamer gründen, legte Dr. Hamer seine Erkenntnisse im Okt. 1981 der
Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen im Rahmen einer
Habilitationsschrift vor. Nachhaltig weigert sich die Universität Tübingen seit
nunmehr über 20 Jahren, die durch Dr. Hamer der Universität zur Überprüfung
vorgelegten naturwissenschaftlichen Entdeckungen zu überprüfen.
Am 15.12.1986 gestand der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität
Tübingen, Prof. Voigt, vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen ein, dass
eine Überprüfung nicht mehr als drei Tage bedürfe. Vor dem Gericht machte die Universität
Tübingen, vertreten durch Prof. Voigt, folgende bedeutende Aussagen:
„Ja, in der Schulmedizin weiß man über Krebs quasi
nichts!“ .... „Wir wollen gar nicht wissen, ob der Dr. Hamer recht hat!“ ...
„Nein, wir wollen es nicht wissen. Und ich werde immer und immer gegen Dr.
Hamer stimmen, egal, was er schreibt.“
Das Gericht verurteilte die Universität Tübingen, das
Habilitationsverfahren entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtes
fortzuführen. Die Universität Tübingen missachtet bis heute dieses
Gerichtsurteil und wird hierin durch die Landesregierung von Baden-Württemberg
gestützt.
Mit Datum vom 25.10.2004 erklärte der Leitende Ministerialrat Schrade des
Landeswissenschaftsministeriums in einem Schreiben „Die bisherige Durchführung
des Habilitationsverfahrens von Herrn Dr. Hamer entspricht der
Habilitationsordnung der Universität Tübingen und ist rechtlich nicht zu
beanstanden“, nachdem er zuvor darauf
hingewiesen hat, dass das Wissenschaftsministerium die Rechtsaufsicht über die
Universität ausübt.
In einem Dokument vom 11.9.1998 bestätigt die
Universität Trnava (Slowakei) als
Glied der institutionalisierten akademischen Medizinwissenschaft, dass eine aus
10 Mitgliedern bestehende Kommission der Universität Trnava am 8.9. und
9.9.1998 anhand von sieben Patientenfällen mit insgesamt mehr als 20 einzelnen
Erkrankungen die von Dr. Hamer vorgetragenen naturwissenschaftlichen
Entdeckungen überprüft hat und „nach der naturwissenschaftlichen Regel der
Reproduzierbarkeitsprüfung die Verifikation“ der durch Dr. Hamer vorgetragenen
Entdeckungen festgestellt hat. Hiermit hatte die institutionalisierte
akademische Medizinwissenschaft an der Universität Trnava das vollzogen, was
die Universität Tübingen, damals, 12 Jahre nach dem Urteil, das die Universität
zur Prüfung verpflichtete, nachhaltig, auch heute noch durch den
Wissenschaftsminister gestützt, verweigert hatte, weil die Universität, die
selbst eingestand, dass sie über Krebs quasi nichts weiß und vorsätzlich
nicht wissen wollte, ob Dr. Hamer recht hat.
1986 war Dr. Hamer durch das Verwaltungsgericht
Koblenz, auf Betreiben der Bezirksregierung Koblenz, die Approbation entzogen
worden, weil er seinen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht abschwor und
sich nicht zur Schulmedizin bekehrte.
Von Mai 1997 bis Mai 1998 „verbüßte“ Dr. Hamer in
Köln (BRD) ein Jahr einer insgesamt ca. zweijährigen Haftstrafe, die deshalb
gegen ihn verhängt wurde, weil er unentgeltlich über seine
naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, konkret krankheitsfallbezogen informiert
hatte.
Dr. Hamer gelang die Flucht aus Deutschland ins Exil
nach Spanien.
Am 9.9.2004 wurde Dr. Hamer auf Betreiben des
französischen Staates (Antisektendezernat, Staatsanwaltschaft) in Spanien
verhaftet und am 19.10.2004 von Spanien an Frankreich ausgeliefert. Seitdem
sitzt er in Haft. Der französische Staat wirft Dr. Hamer im Kerngehalt als
Straftat vor, dass seine naturwissenschaftlichen Entdeckungen – die
mittlerweile durch die institutionalisierte akademische Medizinwissenschaft
(Trnava, 11.9.1998) trotz der nachhaltigen Weigerung der Prüfung durch die
Universität Tübingen, als sachlich richtig bestätigt wurden – in
französischer Sprache veröffentlicht wurden und diese Veröffentlichungen
ursächlich für den Abbruch von Chemotherapien durch französische Bürger und
damit ursächlich für den Tod französischer Bürger seien.
Tatsächlich schafft spätestens das Dokument der
Universität von Trnava vom 11.9.1998, das Dokument der institutionalisierten
akademischen Medizinwissenschaft die Sach- und Rechtslage, dass jeder Arzt,
gleich ob in Deutschland, Frankreich. Österreich oder sonst wo, vor der
Einwilligung von Patienten zu Operationen und Chemotherapien infolge einer
Krebsdiagnose, auf die diesem Dokument zugrundeliegenden
naturwissenschaftlichen Entdeckungen hinweisen muss. Unterlässt ein Arzt
dieses, macht sich der Arzt bei Einwilligung zur konventionellen Krebstherapien
(Operationen, Chemotherapie) günstigstenfalls der Straftat der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig, die jeweils u.a. nach Schwere der Folgen der Tat zu
bestrafen ist. Auch in der Universitätsklinik der Universität Tübingen wird
es durchgängig, auch heute noch, unterlassen, Patienten vor Einwilligung in
traditionelle Krebstherapien auf die dem Dokument der Universität Trnava vom
11.9.1998 zugrundeliegenden naturwissenschaftlichen Entdeckungen, hinzuweisen. In
dieser Universitätspraxis in Tübingen, spätestens seit 1986, beweist
sich ein durch die Landesregierung gestützter menschenverachtender Zynismus,
der bei nachweisbarem Vorsatz als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art.
II der Völkermordkonvention, bzw. § 6 bzw. § 7 des Völkerstrafgesetzbuches in
der BRD, zu bestrafen ist und für deren Strafverfolgung ab dem 1.7.2002 die
abschließende Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
gegeben ist. Nachweislich sind den zuständigen Wissenschaftlern der
Universität Tübingen seit 1981 die Entdeckungen des Dr. Hamer bekannt.
Nachweislich weigern sie sich, diese Entdeckungen zu überprüfen, was die
Universität Trnava nicht daran hindern konnte, diese Überprüfung durchzuführen.
Wenn diese Tübinger Wissenschaftler vor Einwilligung zu konventioneller
Krebstherapie (Operationen, Chemotherapie) heute gegenüber Patienten die
Entdeckungen des Dr. Hamer verschweigen, dann kann hier bei diesen Medizinwissenschaftlern
der Universität Tübingen nicht von fahrlässiger oder
grobfahrlässiger Unterlassungshandlung ausgegangen werden. Dann muss bei diesen
Wissenschaftlern der Universität Tübingen heute von zweifelsfrei
nachweisbarer vorsätzlicher Handlung ausgegangen werden , die den dringenden
Tatverdacht der vorsätzlichen Teilnahme an einem schweren Verbrechen gegen
die Menschlichkeit begründet und eine unverzügliche richterliche Anordnung der
Untersuchungshaft für diese Wissenschaftler, aufgrund § 112 der
Strafprozessordnung (StPO), rechtfertigen würde.
Die Verwendung des Wortes „Ethos“ an dieser Universität
Tübingen, ist ein in Praxis aufzu-
hebender Widerspruch.
Die Rolle des Bundespräsidenten Horst Köhler am 1.12.2004 in Tübingen:
Mit Datum vom 28.10.2004 teilte das
Bundespräsidialamt, das Büro des
Herrn Bundespräsidenten Horst Köhler, (Frau Dr. Müller-Lindenberg) einem Bürger
mit, dass es dem Bundespräsidenten versperrt sei darauf zu drängen, dass der
Umgang mit Dr. Hamer in Unterwerfung unter dem nationalen und internationalen
Recht erfolgt, und der Bundespräsident darauf besteht, dass seine
Entscheidung zur Untätigkeit in dieser Sache öffentlich nicht bekannt wird.
Am 1. Dezember 2004, am Internationalen
Welt-AIDS-Tag, nimmt dieser Bundespräsident,
der Präsident des Staates, in dem die Gesundheitsministerin nun nahezu ein Jahr
lang, ohne dass die erforderlichen staatlichen Konsequenzen gezogen worden
wären, mit Datum vom 5.1.2004 das Wissen eingestanden hat, dass „HIV“ nur ein
Konsens ist, in dieser Universität Tübingen, die seit nunmehr über 20 Jahren
sich nachhaltig bemüht, dass die naturwissenschaftlichen Entdeckungen des Dr.
Hamer nicht bekannt werden und die die Hauptverantwortung für die schweren
Menschenrechtsverletzungen gegen Dr. Hamer in Deutschland und in Frankreich
trägt, zum vorsätzlichen Zwecke der Sicherung eines schweren Verbrechen gegen
die Menschlichkeit, an der Vierten Weltethos-Rede teil.
Klärungsbedürftig ist allenfalls, ob der Herr
Bundespräsident Horst Köhler am 1.12.2004 im Zusammenhang mit dem „Weltethos“
gegen seinen Willen missbraucht wird, oder ob er sich wissentlich und
absichtlich missbrauchen lässt.
Der zu
Beginn des Dritten Jahrtausend gegen Menschen gerichtete Irreführung und
Verlogenheit, unabhängig vom Ansehen der Täter, duldet, missbraucht die
Religion, missbraucht das einen Wert bezeichnende Wort „Ethos“, stellt sich
als Betrüger der Menschheitsfamilie hin.

Plädoyer
für die Verehrung des größeren Gottes!
Die
Menschenrechte sind das Planetarische Minimalprogramm der göttlichen
Offenbarung
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