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Den Luxus der Geldverschwendung für Irreführungen und Lügen können wir Mitglieder der menschlichen Familie uns heute zu Beginn des Dritten Jahrtausends nicht mehr erlauben.

 

Erklärung des Vereins Wissenschaft, Medizin und Menschenrechte e.V. zur
Vierten Weltethos-Rede,

am Internationalen Welt-AIDS-Tag, 1. Dezember 2004, an der Universität Tübingen, in Anwesenheit des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Horst Köhler:

 

Der in der Erkenntnistiefe der Religionen begründete Weltethos verlangt die praktische Antwort auf die heutige globale Herausforderung zur Wahrhaftigkeit.

Der Weltethos verlangt die Verwirklichung des menschlichen Grundwerts der Wahrhaftigkeit von jedem Menschen, von Religionsgemeinschaften, von der Wissenschaft und von den Regierungen!

Jeder einzelne Teilnehmer guten Willens, den Herrn Bundespräsidenten Horst Köhler nicht ausgeschlossen, ist zu Beginn des Dritten Jahrtausend gefordert, vollkommen unabhängig von seiner berechtigten religiösen und politischen Bindung, jeglicher Form von gegen Menschen gerichteter Irreführung und Verlogenheit, vollkommen unabhängig vom Ansehen der Täter, mit aller Entschiedenheit und Entschlossenheit, aktiv entgegen zu treten, damit die Vierte Weltethos-Rede, am 1. Dezember 2004, dem Internationalen Welt-AIDS-Tag, an der Universität Tübingen, nicht zum Weltbetrug wird und sich nicht als Betrug an den Mitgliedern der menschlichen Familie erweist.“

 

Hintergründe und Beweise der Grundlage dieser Erklärung zur Vierten Weltethos-Rede:

 

AIDS/HIV - Zum 1. Dezember 2004, dem Internationalen Welt-AIDS-Tag.

 

Am 23.4.1984 verkündigte die US-Regierung, vertreten durch US-Gesundheitsministerin Heckler, auf einer weltweit durch die Medien beachteten Pressekonferenz der Regierung der USA, die Entdeckung eines Virus, später „HIV“ genannt, im Zusammenhang mit dem, was AIDS genannt wird, durch den damaligen US-Regierungsforscher Dr. Robert Gallo.

 

10 Jahre später, mit Datum vom 14.2.1995 wurde weltweit erstmalig an eine zuständige staatliche Stelle, an die „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“ (BZgA) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (BRD), die in Werbespots mit dem Slogan „Wenn Sie Fragen zu AIDS haben, ...“ das Angebot der Regierung der BRD verbreitete, Fragen zu AIDS zu beantworten, die Frage nach dem veröffentlichten wissenschaftlichen Beweis des sog. AIDS-Virus, die Frage nach der Veröffentlichung der naturwissenschaftlichen Dokumentation des isolierten „HIV“, gestellt. Es erfolgte eine nahezu 9jährige staatliche Lügengeschichte in der BRD, in dessen Folge derjenige, der die Beweisfrage gestellt hatte und die Verlogenheit nicht duldete, zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurden (Landgericht Dortmund, 17.1.2001, 14 (XVII) K 11/00).

 

9 Jahre nachdem die Beweisfrage an die Regierungsbehörde der BRD gestellt worden war, wurde die nahezu 9jährige Verlogenheit der Bundesregierung mit Datum vom 5.1.2004 durch die Regierung der BRD bewiesen. Weltweit erstmalig gestand eine Staatsministerin für Gesundheit, Frau Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt, BRD, in einem mittlerweile breit bekannt gewordenen Schreiben vom 5.1.2004 an den Bundestagsabgeordneten Rudolf Kraus, das Wissen der Gesundheitsbehörden und der Medizinwissenschaft ein, dass im Zusammenhang mit dem, was AIDS genannt wird, niemals ein Virus entdeckt und naturwissenschaftlich nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund eines internationalen Konsens als wissenschaftlich nachgewiesen gilt: Ministerin Ulla Schmidt, 5.1.2004: „Selbstverständlich gilt das Humane Immundefizienz-Virus (HIV) –im internationalen wissenschaftlichen Konsens – als wissenschaftlich nachgewiesen.“

 

Im Sept. 1994, vor nunmehr 10 Jahren, fand in Kairo die Weltbevölkerungskonferenz statt. Zweck dieser internationalen Konferenz war es Maßnahmen zu beschließen die geeignet sind, der behaupteten Überbevölkerung auf dem Planeten Erde, angeblich zum Zwecke der Lebenserhaltung der Menschheit auf diesem Planeten, wirksam zu begegnen. Unter dem Aspekt des Ethos wandte sich hier insbesondere der Vatikan gegen Abtreibungen als legales, durch die Völkergemeinschaft geduldetes und finanziertes Mittel der Bevölkerungsplanung. Der Etat des Aktionsplanes, damit es nicht zu viele Menschen auf diesem Planeten gibt, weist 1,3 Milliarden Dollar für AIDS aus. (Süddeutsche Zeitung, 10./11.9.1994, S. 1).

Spätestens seit 10 Jahren liegen die Beweise offen, dass unter dem Wort „AIDS“ ein globales Völkermordprogramm durchgeführt wird, an dem sich nahezu alle Regierungen und alle Religionsgemeinschaften, günstigstenfalls nur durch Duldung, beteiligen. Seit dem 1. Juli 2002 ist für die Strafverfolgung dieses Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere in Afrika, die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag gegeben.

Hier handelt es sich um Verbrechen nach Art. II der Völkermordkonvention vom 9.12.1948, die einen Tag vor der Verabschiedung der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte am 10.12.1948 durch die Vereinten Nationen verabschiedet wurde und der Sicherung und dem Schutz der Allgemeinen Menschenrechte dienen soll.

Der AIDS-Völkermord, der insbesondere infolge der Frage nach dem naturwissenschaftlichen Beweis des „HIV“ bewiesen wurde, war und ist nur möglich, aufgrund des herrschenden „internationalen wissenschaftlichen Konsens“, der in der naturwissenschaftlich haltlosen biologischen Infektionstheorie gründet, die nachweislich in wissenschaftlichen Betrugstaten Robert Kochs und Louis Pasteurs gründet und heute in den Glaubenstraditionen (entarteter) Religionen in säkularisierter Form, als Rechtfertigung für die Vergiftung von Menschen, insbesondere von Kindern in der Dritten Welt, nicht überprüft werden darf.

In Europa verurteilen zu Beginn des Dritten Jahrtausends durchgängig Gerichte Menschen, die im Bereich der Medizin als „wahr“ nachweisbare Tatsachen aussprechen, welche „unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt in der Sache selbst nicht ausgesprochen werden dürfen“,  weil die Wirklichkeit nicht bekannt werden darf.

 

Infektionstheorie/Impfungen  (Mangelnde Wahrhaftigkeit)

 

Als Gott den Menschen erschuf, vergaß (nach Auffassung der herrschenden Schulmedizin, auch an der Universität Tübingen) offensichtlich dieser göttliche Stümper, dem Menschen Depot-Nervengifte (Quecksilber, Aluminium usw. sog. Impfzusatzstoffe) zu implantieren??!!!!

(siehe Hinweise hier in MuM 12 auf „Impfen ist Gotteslästerung!“, dieses jetzt erschienene Buch)

 

Am 30.9.2000 wurde weltgeschichtlich erstmalig öffentlich, im Rathaussaal in Linz (Österreich) die Frage nach den naturwissenschaftlichen Beweisen gestellt, die die Gabe von mit Giftstoffen (Quecksilber, Aluminium usw.) angereicherten Impfstoffen, rechtfertigen. Es wurde die Frage nach den Veröffentlichungen der naturwissenschaftlichen Virusbeweise und die Frage nach den Veröffentlichungen der naturwissenschaftlichen Dokumenten gestellt, die beweisen, dass Bakterien in der Lage sein können, in lebenden mit Sauerstoff versorgten Menschen Gifte zu produzieren und dadurch theoretisch bakteriell übertragbare Krankheiten zu verursachen.

 

Im Nov. 2000 wurde die Frage nach den die Gabe von Impfstoffen rechtfertigenden naturwissenschaftlichen Beweisen erstmalig in Deutschland gestellt. Im Juni 2001 erstmalig in Italien (Südtirol).

In den Folgemonaten, bewiesen die nach den Beweisen angefragten Gesundheitsbehörden und die Ärzteschaft ihr Wissen, dass diese die Gabe von Giftstoffen unverzichtbar rechtfertigenden naturwissenschaftlichen Beweise nicht existieren.

 

Am 29. Januar 2004 bekräftigte der Oberste Gerichtshof in Österreich (6 Ob 286/03g) das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2003 (4 Cg 72/01 b), dass Aussagen über das Wissen von Ärzten, die Impfungen durchführen, „- unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt in der Sache selbst – nicht ausgesprochen werden dürfen“ und verurteilte denjenigen, der zwar Aussagen getätigt hatte, aber nachweislich nicht die Aussagen, die die Ärztekammer für Oberösterreich und das Gericht behaupteten, zur Zahlung der erheblichen Prozesskosten. (Das Verfahren ist jetzt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.)

 

Am 9.12.2002 verurteilte das Amtsgericht Rosenheim (2 a Cs 110 Js35422/01) denjenigen, der Ärzte auf eine öffentliche Veranstaltung hingewiesen hat, auf der das (allgemein verschwiegene) Wissen dieser konkret benannten Ärzte, über Impfungen, vor Öffentlichkeit bewiesen würde und auch tatsächlich bewiesen wurde, zur Zahlung einer Strafe in Höhe vom 2.100,— Euro. Auch nahezu zwei Jahre nach diesem Urteil hat das Berufungsgericht noch keinen Termin für die Berufungsverhandlung festgelegt, da ein Berufungstermin aufgehoben wurde, nachdem der Angeklagte (wieder einmal) konkrete Beweisanträge an das Gericht gestellt hatte. Äußerungen über dieses Gerichtsverfahren am 9.12.2002 am Amtsgericht Rosenheim hatten zwei Anklagen zur Folge, die gegenwärtig noch anhängig sind.

 

Mit Datum vom 12.9.2002 behauptete die Ärztekammer für Salzburg (Osterreich) in einem vom Impfreferenten unterzeichneten Schreiben, dass im Jahre 1908 das Poliovirus zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Auf dem Hintergrund der Kenntnis, dass Viren unbestrittener maßen nicht mit dem Lichtmikroskop, sondern nur mit dem Elektronenmikroskop sichtbar gemacht werden können und das Elektronenmikroskop erst im Jahre 1931 erfunden wurde, wird hier deutlich, dass die Dreistigkeit der Irreführung durch die Ärzteschaft Normalität ist.

 

In einem Schreiben vom 19. Juni 2002 gesteht der Landeshauptmann von Öderösterreich, Dr. Pühringer, das allgemeine Wissen ein, dass Bakterien nur unter Luftabschluss (Sauerstoffabschluss) Gifte produzieren können.

 

Auf einer Veranstaltung am 9.7.2002 in Sulzbach, in Baden-Württemberg (BRD) gestanden Prof. Kimmig und Dr. Pfaff, zuständig für das Aussprechen der öffentlichen Impfempfehlungen im Landesgesundheitsamt von Baden-Württemberg, vor Öffentlichkeit das Wissen ein, dass kein in der Medizin als Krankheitserreger behauptetes Virus jemals direkt nachgewiesen worden ist. Nicht nur bei „HIV“, sondern bei allen in der Medizin als Krankheitserreger behaupteten Viren handelt es sich um einen Konsens und nicht um naturwissenschaftlich bewiesene biologische Realitäten.

 

Der Landtag von Baden-Württemberg hatte im Dez. 2001 in einem Petitionsverfahren
(Pet. 13/184; DS. 13/416) als Tatsache, offensichtlich aufgrund einer Tatsachenaussage des Landesgesundheitsamtes (s.o.), behauptet, dass in Baden-Württemberg nur Impfungen öffentlich empfohlen werden, denen eine Risiko-Nutzen-Analyse der Ständigen Impfkommission (STIKO, Einrichtung des Bundes) zugrunde liegt, die zugunsten des Nutzen spricht. Mit Datum vom 22.4.04 gestand die STIKO in einem Schreiben ein: „...so oder ähnlich bezeichnete ´Nutzen-Risiko-Analysen´ bestehen nicht.“

Infolge des Stellens der Frage nach den naturwissenschaftlichen Beweisen, die die Implantierung von Giftstoffen im Rahmen sog. Schutzimpfungen rechtfertigen könnten, wurde die globale Impfpolitik, die sich heute insbesondere gegen die Menschen in der sog. Dritten Welt, und hier insbesondere gegen die Kinder, richtet, als globales Verbrechen gegen die Menschlichkeit bewiesen, für dessen Strafverfolgung, aufgrund der Völkermordkonvention vom 9.12.1948 (Art. II b u. c) ebenfalls ab dem 1. 7.2002 die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag gegeben ist.

Die Infektionstheorie, die das mittels der Frage nach den naturwissenschaftlichen Beweisen in den letzten 10 Jahren nachgewiesene AIDS- und Impfverbrechen zum Schein rechtfertigt, gründet in der herrschenden Methode der schulmedizinischen Wissenschaft, für die die Natur und die wissenschaftlich erforschte Natur (Naturwissenschaft) nahezu keinerlei Bedeutung haben darf und hat. Nur auf dem Hintergrund der Wirklichkeit der global herrschenden Schulmedizin sind die heutigen globalen Vorgänge um HIV und Impfen verständlich, aber ethisch nicht zu rechtfertigen und nicht entschuldbar. Nur auf diesem Hintergrund sind die wissenschaftsfeindlichen Vorgänge an der Universität Tübingen, die ihre Berechtigung auch nicht im finsteren Mittelalter der Inquisition hatten, seit über 20 Jahren verständlich aber nicht entschuldbar.

 

Besonderheit der mittelalterlichen Universität Tübingen zu Beginn des Dritten Jahrtausend: Vorsätzliche Missachtung der Naturwissenschaft in der Medizin seit über 20 Jahren, zugunsten einer gemeingefährlichen nichts wissen wollenden Glaubensmedizin. Der Fall des Dr. Ryke Geerd Hamer.

 

Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts gelangte der Arzt Dr. Ryke Geerd Hamer, infolge eines schicksalhaften Ereignisses, zu medizinisch relevanten naturwissenschaftlichen Entdeckungen über die Abläufe dessen, was allgemein als Krankheit genannt wird, beginnend mit dem Krankheitsspektrum, das unter „Krebs“ zusammen gefasst wird. Sollten sich diese Entdeckungen als „wahr“ im naturwissenschaftlichen Sinne beweisen lassen, hätte dieses, zum Wohle der Menschheit, gravierende Veränderungen in der Medizin zur Folge, sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit gezielterer und wirkungsvollerer Hilfen bei Krankheiten als auch im Hinblick auf die Senkung der Krankheitskosten. Die durch Dr. Hamer selbst vorgenommenen Überprüfungen seiner naturwissenschaftlichen Entdeckungen ließen diese Erkenntnisse als verifizierbar, als „wahr“ im Sinne der Naturwissenschaft beweisen.

Zum Zwecke der Überprüfung seiner bedeutenden naturwissenschaftlichen Erkenntnisse durch die institutionalisierte akademische Medizinwissenschaft, zum Wohle der Menschheit und auch zu dem Zwecke der Erlangung der Sicherheit, dass diese Erkenntnisse nicht in einem Irrtum des Dr. Hamer gründen, legte Dr. Hamer seine Erkenntnisse im Okt. 1981 der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen im Rahmen einer Habilitationsschrift vor. Nachhaltig weigert sich die Universität Tübingen seit nunmehr über 20 Jahren, die durch Dr. Hamer der Universität zur Überprüfung vorgelegten naturwissenschaftlichen Entdeckungen zu überprüfen.

 

Am 15.12.1986 gestand der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen, Prof. Voigt, vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen ein, dass eine Überprüfung nicht mehr als drei Tage bedürfe. Vor dem Gericht machte die Universität Tübingen, vertreten durch Prof. Voigt, folgende bedeutende Aussagen:

Ja, in der Schulmedizin weiß man über Krebs quasi nichts!“ .... „Wir wollen gar nicht wissen, ob der Dr. Hamer recht hat!“ ... „Nein, wir wollen es nicht wissen. Und ich werde immer und immer gegen Dr. Hamer stimmen, egal, was er schreibt.“

Das Gericht verurteilte die Universität Tübingen, das Habilitationsverfahren entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtes fortzuführen. Die Universität Tübingen missachtet bis heute dieses Gerichtsurteil und wird hierin durch die Landesregierung von Baden-Württemberg gestützt.

 

Mit Datum vom 25.10.2004 erklärte der Leitende Ministerialrat Schrade des Landeswissenschaftsministeriums in einem Schreiben „Die bisherige Durchführung des Habilitationsverfahrens von Herrn Dr. Hamer entspricht der Habilitationsordnung der Universität Tübingen und ist rechtlich nicht zu beanstanden“,  nachdem er zuvor darauf hingewiesen hat, dass das Wissenschaftsministerium die Rechtsaufsicht über die Universität ausübt.

 

In einem Dokument vom 11.9.1998 bestätigt die Universität Trnava (Slowakei) als Glied der institutionalisierten akademischen Medizinwissenschaft, dass eine aus 10 Mitgliedern bestehende Kommission der Universität Trnava am 8.9. und 9.9.1998 anhand von sieben Patientenfällen mit insgesamt mehr als 20 einzelnen Erkrankungen die von Dr. Hamer vorgetragenen naturwissenschaftlichen Entdeckungen überprüft hat und „nach der naturwissenschaftlichen Regel der Reproduzierbarkeitsprüfung die Verifikation“ der durch Dr. Hamer vorgetragenen Entdeckungen festgestellt hat. Hiermit hatte die institutionalisierte akademische Medizinwissenschaft an der Universität Trnava das vollzogen, was die Universität Tübingen, damals, 12 Jahre nach dem Urteil, das die Universität zur Prüfung verpflichtete, nachhaltig, auch heute noch durch den Wissenschaftsminister gestützt, verweigert hatte, weil die Universität, die selbst eingestand, dass sie über Krebs quasi nichts weiß und vorsätzlich nicht wissen wollte, ob Dr. Hamer recht hat.

 

1986 war Dr. Hamer durch das Verwaltungsgericht Koblenz, auf Betreiben der Bezirksregierung Koblenz, die Approbation entzogen worden, weil er seinen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht abschwor und sich nicht zur Schulmedizin bekehrte.

 

Von Mai 1997 bis Mai 1998 „verbüßte“ Dr. Hamer in Köln (BRD) ein Jahr einer insgesamt ca. zweijährigen Haftstrafe, die deshalb gegen ihn verhängt wurde, weil er unentgeltlich über seine naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, konkret krankheitsfallbezogen informiert hatte.

Dr. Hamer gelang die Flucht aus Deutschland ins Exil nach Spanien.

 

Am 9.9.2004 wurde Dr. Hamer auf Betreiben des französischen Staates (Antisektendezernat, Staatsanwaltschaft) in Spanien verhaftet und am 19.10.2004 von Spanien an Frankreich ausgeliefert. Seitdem sitzt er in Haft. Der französische Staat wirft Dr. Hamer im Kerngehalt als Straftat vor, dass seine naturwissenschaftlichen Entdeckungen – die mittlerweile durch die institutionalisierte akademische Medizinwissenschaft (Trnava, 11.9.1998) trotz der nachhaltigen Weigerung der Prüfung durch die Universität Tübingen, als sachlich richtig bestätigt wurden – in französischer Sprache veröffentlicht wurden und diese Veröffentlichungen ursächlich für den Abbruch von Chemotherapien durch französische Bürger und damit ursächlich für den Tod französischer Bürger seien.

 

Tatsächlich schafft spätestens das Dokument der Universität von Trnava vom 11.9.1998, das Dokument der institutionalisierten akademischen Medizinwissenschaft die Sach- und Rechtslage, dass jeder Arzt, gleich ob in Deutschland, Frankreich. Österreich oder sonst wo, vor der Einwilligung von Patienten zu Operationen und Chemotherapien infolge einer Krebsdiagnose, auf die diesem Dokument zugrundeliegenden naturwissenschaftlichen Entdeckungen hinweisen muss. Unterlässt ein Arzt dieses, macht sich der Arzt bei Einwilligung zur konventionellen Krebstherapien (Operationen, Chemotherapie) günstigstenfalls der Straftat der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, die jeweils u.a. nach Schwere der Folgen der Tat zu bestrafen ist. Auch in der Universitätsklinik der Universität Tübingen wird es durchgängig, auch heute noch, unterlassen, Patienten vor Einwilligung in traditionelle Krebstherapien auf die dem Dokument der Universität Trnava vom 11.9.1998 zugrundeliegenden naturwissenschaftlichen Entdeckungen, hinzuweisen. In dieser Universitätspraxis in Tübingen, spätestens seit 1986, beweist sich ein durch die Landesregierung gestützter menschenverachtender Zynismus, der bei nachweisbarem Vorsatz als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. II der Völkermordkonvention, bzw. § 6 bzw. § 7 des Völkerstrafgesetzbuches in der BRD, zu bestrafen ist und für deren Strafverfolgung ab dem 1.7.2002 die abschließende Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gegeben ist. Nachweislich sind den zuständigen Wissenschaftlern der Universität Tübingen seit 1981 die Entdeckungen des Dr. Hamer bekannt. Nachweislich weigern sie sich, diese Entdeckungen zu überprüfen, was die Universität Trnava nicht daran hindern konnte, diese Überprüfung durchzuführen. Wenn diese Tübinger Wissenschaftler vor Einwilligung zu konventioneller Krebstherapie (Operationen, Chemotherapie) heute gegenüber Patienten die Entdeckungen des Dr. Hamer verschweigen, dann kann hier bei diesen Medizinwissenschaftlern der Universität Tübingen nicht von fahrlässiger oder grobfahrlässiger Unterlassungshandlung ausgegangen werden. Dann muss bei diesen Wissenschaftlern der Universität Tübingen heute von zweifelsfrei nachweisbarer vorsätzlicher Handlung ausgegangen werden , die den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Teilnahme an einem schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit begründet und eine unverzügliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft für diese Wissenschaftler, aufgrund § 112 der Strafprozessordnung (StPO), rechtfertigen würde.

Die Verwendung des Wortes „Ethos“ an dieser Universität Tübingen, ist ein in Praxis aufzuhebender Widerspruch.

Die Rolle des Bundespräsidenten Horst Köhler  am 1.12.2004 in Tübingen:

Mit Datum vom 28.10.2004 teilte das Bundespräsidialamt, das Büro des Herrn Bundespräsidenten Horst Köhler, (Frau Dr. Müller-Lindenberg) einem Bürger mit, dass es dem Bundespräsidenten versperrt sei darauf zu drängen, dass der Umgang mit Dr. Hamer in Unterwerfung unter dem nationalen und internationalen Recht erfolgt, und der Bundespräsident darauf besteht, dass seine Entscheidung zur Untätigkeit in dieser Sache öffentlich nicht bekannt wird.

Am 1. Dezember 2004, am Internationalen Welt-AIDS-Tag, nimmt  dieser Bundespräsident, der Präsident des Staates, in dem die Gesundheitsministerin nun nahezu ein Jahr lang, ohne dass die erforderlichen staatlichen Konsequenzen gezogen worden wären, mit Datum vom 5.1.2004 das Wissen eingestanden hat, dass „HIV“ nur ein Konsens ist, in dieser Universität Tübingen, die seit nunmehr über 20 Jahren sich nachhaltig bemüht, dass die naturwissenschaftlichen Entdeckungen des Dr. Hamer nicht bekannt werden und die die Hauptverantwortung für die schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Dr. Hamer in Deutschland und in Frankreich trägt, zum vorsätzlichen Zwecke der Sicherung eines schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit, an der Vierten Weltethos-Rede teil.

Klärungsbedürftig ist allenfalls, ob der Herr Bundespräsident Horst Köhler am 1.12.2004 im Zusammenhang mit dem „Weltethos“ gegen seinen Willen missbraucht wird, oder ob er sich wissentlich und absichtlich missbrauchen lässt.

Der zu Beginn des Dritten Jahrtausend gegen Menschen gerichtete Irreführung und Verlogenheit, unabhängig vom Ansehen der Täter, duldet, missbraucht die Religion, missbraucht das einen Wert bezeichnende Wort „Ethos“, stellt sich als Betrüger der Menschheitsfamilie hin.

 

AIDS/HIV - Zum 1. Dezember 2004, dem Internationalen Welt-AIDS-Tag.

 

Am 23.4.1984 verkündigte die US-Regierung, vertreten durch US-Gesundheitsministerin Heckler, auf einer weltweit durch die Medien beachteten Pressekonferenz der Regierung der USA, die Entdeckung eines Virus, später „HIV“ genannt, im Zusammenhang mit dem, was AIDS genannt wird, durch den damaligen US-Regierungsforscher Dr. Robert Gallo.

 

10 Jahre später, mit Datum vom 14.2.1995 wurde weltweit erstmalig an eine zuständige staatliche Stelle, an die „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“ (BZgA) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (BRD), die in Werbespots mit dem Slogan „Wenn Sie Fragen zu AIDS haben, ...“ das Angebot der Regierung der BRD verbreitete, Fragen zu AIDS zu beantworten, die Frage nach dem veröffentlichten wissenschaftlichen Beweis des sog. AIDS-Virus, die Frage nach der Veröffentlichung der naturwissenschaftlichen Dokumentation des isolierten „HIV“, gestellt. Es erfolgte eine nahezu 9jährige staatliche Lügengeschichte in der BRD, in dessen Folge derjenige, der die Beweisfrage gestellt hatte und die Verlogenheit nicht duldete, zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurden (Landgericht Dortmund, 17.1.2001, 14 (XVII) K 11/00).

 

 9 Jahre nachdem die Beweisfrage an die Regierungsbehörde der BRD gestellt worden war, wurde die nahezu 9jährige Verlogenheit der Bundesregierung mit Datum vom 5.1.2004 durch die Regierung der BRD bewiesen. Weltweit erstmalig gestand eine Staatsministerin für Gesundheit, Frau Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt, BRD, in einem mittlerweile breit bekannt gewordenen Schreiben vom 5.1.2004 an den Bundestagsabgeordneten Rudolf Kraus, das Wissen der Gesundheitsbehörden und der Medizinwissenschaft ein, dass im Zusammenhang mit dem, was AIDS genannt wird, niemals ein Virus entdeckt und naturwissenschaftlich nachgewiesen worden ist, sondern nur aufgrund eines internationalen Konsens als wissenschaftlich nachgewiesen gilt: Ministerin Ulla Schmidt, 5.1.2004: „Selbstverständlich gilt das Humane Immundefizienz-Virus (HIV) –im internationalen wissenschaftlichen Konsens – als wissenschaftlich nachgewiesen.“

 

Im Sept. 1994, vor nunmehr 10 Jahren, fand in Kairo die Weltbevölkerungskonferenz statt. Zweck dieser internationalen Konferenz war es Maßnahmen zu beschließen die geeignet sind, der behaupteten Überbevölkerung auf dem Planeten Erde, angeblich zum Zwecke der Lebenserhaltung der Menschheit auf diesem Planeten, wirksam zu begegnen. Unter dem Aspekt des Ethos wandte sich hier insbesondere der Vatikan gegen Abtreibungen als legales, durch die Völkergemeinschaft geduldetes und finanziertes Mittel der Bevölkerungsplanung. Der Etat des Aktionsplanes, damit es nicht zu viele Menschen auf diesem Planeten gibt, weist 1,3 Milliarden Dollar für AIDS aus. (Süddeutsche Zeitung, 10./11.9.1994, S. 1).

Spätestens seit 10 Jahren liegen die Beweise offen, dass unter dem Wort „AIDS“ ein globales Völkermordprogramm durchgeführt wird, an dem sich nahezu alle Regierungen und alle Religionsgemeinschaften, günstigstenfalls nur durch Duldung, beteiligen. Seit dem 1. Juli 2002 ist für die Strafverfolgung dieses Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere in Afrika, die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag gegeben.

Hier handelt es sich um Verbrechen nach Art. II der Völkermordkonvention vom 9.12.1948, die einen Tag vor der Verabschiedung der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte am 10.12.1948 durch die Vereinten Nationen verabschiedet wurde und der Sicherung und dem Schutz der Allgemeinen Menschenrechte dienen soll.

Der AIDS-Völkermord, der insbesondere infolge der Frage nach dem naturwissenschaftlichen Beweis des „HIV“ bewiesen wurde, war und ist nur möglich, aufgrund des herrschenden „internationalen wissenschaftlichen Konsens“, der in der naturwissenschaftlich haltlosen biologischen Infektionstheorie gründet, die nachweislich in wissenschaftlichen Betrugstaten Robert Kochs und Louis Pasteurs gründet und heute in den Glaubenstraditionen (entarteter) Religionen in säkularisierter Form, als Rechtfertigung für die Vergiftung von Menschen, insbesondere von Kindern in der Dritten Welt, nicht überprüft werden darf.

In Europa verurteilen zu Beginn des Dritten Jahrtausends durchgängig Gerichte Menschen, die im Bereich der Medizin als „wahr“ nachweisbare Tatsachen aussprechen, welche „unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt in der Sache selbst nicht ausgesprochen werden dürfen“,  weil die Wirklichkeit nicht bekannt werden darf.

 

Infektionstheorie/Impfungen  (Mangelnde Wahrhaftigkeit)

 

Als Gott den Menschen erschuf, vergaß (nach Auffassung der herrschenden Schulmedizin, auch an der Universität Tübingen) offensichtlich dieser göttliche Stümper, dem Menschen Depot-Nervengifte (Quecksilber, Aluminium usw. sog. Impfzusatzstoffe) zu implantieren??!!!!

(siehe Hinweise hier in MuM 12 auf „Impfen ist Gotteslästerung!“, dieses jetzt erschienene Buch)

 

Am 30.9.2000 wurde weltgeschichtlich erstmalig öffentlich, im Rathaussaal in Linz (Österreich) die Frage nach den naturwissenschaftlichen Beweisen gestellt, die die Gabe von mit Giftstoffen (Quecksilber, Aluminium usw.) angereicherten Impfstoffen, rechtfertigen. Es wurde die Frage nach den Veröffentlichungen der naturwissenschaftlichen Virusbeweise und die Frage nach den Veröffentlichungen der naturwissenschaftlichen Dokumenten gestellt, die beweisen, dass Bakterien in der Lage sein können, in lebenden mit Sauerstoff versorgten Menschen Gifte zu produzieren und dadurch theoretisch bakteriell übertragbare Krankheiten zu verursachen.

 

Im Nov. 2000 wurde die Frage nach den die Gabe von Impfstoffen rechtfertigenden naturwissenschaftlichen Beweisen erstmalig in Deutschland gestellt. Im Juni 2001 erstmalig in Italien (Südtirol).

In den Folgemonaten, bewiesen die nach den Beweisen angefragten Gesundheitsbehörden und die Ärzteschaft ihr Wissen, dass diese die Gabe von Giftstoffen unverzichtbar rechtfertigenden naturwissenschaftlichen Beweise nicht existieren.

 

Am 29. Januar 2004 bekräftigte der Oberste Gerichtshof in Österreich (6 Ob 286/03g) das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2003 (4 Cg 72/01 b), dass Aussagen über das Wissen von Ärzten, die Impfungen durchführen, „- unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt in der Sache selbst – nicht ausgesprochen werden dürfen“ und verurteilte denjenigen, der zwar Aussagen getätigt hatte, aber nachweislich nicht die Aussagen, die die Ärztekammer für Oberösterreich und das Gericht behaupteten, zur Zahlung der erheblichen Prozesskosten. (Das Verfahren ist jetzt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.)

 

Am 9.12.2002 verurteilte das Amtsgericht Rosenheim (2 a Cs 110 Js35422/01) denjenigen, der Ärzte auf eine öffentliche Veranstaltung hingewiesen hat, auf der das (allgemein verschwiegene) Wissen dieser konkret benannten Ärzte, über Impfungen, vor Öffentlichkeit bewiesen würde und auch tatsächlich bewiesen wurde, zur Zahlung einer Strafe in Höhe vom 2.100,— Euro. Auch nahezu zwei Jahre nach diesem Urteil hat das Berufungsgericht noch keinen Termin für die Berufungsverhandlung festgelegt, da ein Berufungstermin aufgehoben wurde, nachdem der Angeklagte (wieder einmal) konkrete Beweisanträge an das Gericht gestellt hatte. Äußerungen über dieses Gerichtsverfahren am 9.12.2002 am Amtsgericht Rosenheim hatten zwei Anklagen zur Folge, die gegenwärtig noch anhängig sind.

 

Mit Datum vom 12.9.2002 behauptete die Ärztekammer für Salzburg (Osterreich) in einem vom Impfreferenten unterzeichneten Schreiben, dass im Jahre 1908 das Poliovirus zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Auf dem Hintergrund der Kenntnis, dass Viren unbestrittenermaßen nicht mit dem Lichtmikroskop, sondern nur mit dem Elektronenmikroskop sichtbar gemacht werden können und das Elektronenmikroskop erst im Jahre 1931 erfunden wurde, wird hier deutlich, dass die Dreistigkeit der Irreführung durch die Ärzteschaft Normalität ist.

 

In einem Schreiben vom 19. Juni 2002 gesteht der Landeshauptmann von Öberösterreich, Dr. Pühringer, das allgemeine Wissen ein, dass Bakterien nur unter Luftabschluss (Sauerstoffabschluss) Gifte produzieren können.

 

Auf einer Veranstaltung am 9.7.2002 in Sulzbach, in Baden-Württemberg (BRD) gestanden Prof. Kimmig und Dr. Pfaff, zuständig für das Aussprechen der öffentlichen Impfempfehlungen im Landesgesundheitsamt von Baden-Württemberg, vor Öffentlichkeit das Wissen ein, dass kein in der Medizin als Krankheitserreger behauptetes Virus jemals direkt nachgewiesen worden ist. Nicht nur bei „HIV“, sondern bei allen in der Medizin als Krankheitserreger behaupteten Viren handelt es sich um einen Konsens und nicht um naturwissenschaftlich bewiesene biologische Realitäten.

 

Der Landtag von Baden-Württemberg hatte im Dez. 2001 in einem Petitionsverfahren
(Pet. 13/184; DS. 13/416) als Tatsache, offensichtlich aufgrund einer Tatsachenaussage des Landesgesundheitsamtes (s.o.), behauptet, dass in Baden-Württemberg nur Impfungen öffentlich empfohlen werden, denen eine Risiko-Nutzen-Analyse der Ständigen Impfkommission (STIKO, Einrichtung des Bundes) zugrunde liegt, die zugunsten des Nutzen spricht. Mit Datum vom 22.4.04 gestand die STIKO in einem Schreiben ein: „...so oder ähnlich bezeichnete ´Nutzen-Risiko-Analysen´ bestehen nicht.“

Infolge des Stellens der Frage nach den naturwissenschaftlichen Beweisen, die die Implantierung von Giftstoffen im Rahmen sog. Schutzimpfungen rechtfertigen könnten, wurde die globale Impfpolitik, die sich heute insbesondere gegen die Menschen in der sog. Dritten Welt, und hier insbesondere gegen die Kinder, richtet, als globales Verbrechen gegen die Menschlichkeit bewiesen, für dessen Strafverfolgung, aufgrund der Völkermordkonvention vom 9.12.1948 (Art. II b u. c) ebenfalls ab dem 1. 7.2002 die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag gegeben ist.

Die Infektionstheorie, die das mittels der Frage nach den naturwissenschaftlichen Beweisen in den letzten 10 Jahren nachgewiesene AIDS- und Impfverbrechen zum Schein rechtfertigt, gründet in der herrschenden Methode der schulmedizinischen Wissenschaft, für die die Natur und die wissenschaftlich erforschte Natur (Naturwissenschaft) nahezu keinerlei Bedeutung haben darf und hat. Nur auf dem Hintergrund der Wirklichkeit der global herrschenden Schulmedizin sind die heutigen globalen Vorgänge um HIV und Impfen verständlich, aber ethisch nicht zu rechtfertigen und nicht entschuldbar. Nur auf diesem Hintergrund sind die wissenschaftsfeindlichen Vorgänge an der Universität Tübingen, die ihre Berechtigung auch nicht im finsteren Mittelalter der Inquisition hatten, seit über 20 Jahren verständlich aber nicht entschuldbar.

 

Besonderheit der mittelalterlichen Universität Tübingen zu Beginn des Dritten Jahrtausend: Vorsätzliche Missachtung der Naturwissenschaft in der Medizin seit über 20 Jahren, zugunsten einer gemeingefährlichen nichts wissen wollenden Glaubensmedizin. Der Fall des Dr. Ryke Geerd Hamer.

 

Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts gelangte der Arzt Dr. Ryke Geerd Hamer, infolge eines schicksalhaften Ereignisses, zu medizinisch relevanten naturwissenschaftlichen Entdeckungen über die Abläufe dessen, was allgemein als Krankheit genannt wird, beginnend mit dem Krankheitsspektrum, das unter „Krebs“ zusammen gefasst wird. Sollten sich diese Entdeckungen als „wahr“ im naturwissenschaftlichen Sinne beweisen lassen, hätte dieses, zum Wohle der Menschheit, gravierende Veränderungen in der Medizin zur Folge, sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit gezielterer und wirkungsvollerer Hilfen bei Krankheiten als auch im Hinblick auf die Senkung der Krankheitskosten. Die durch Dr. Hamer selbst vorgenommenen Überprüfungen seiner naturwissenschaftlichen Entdeckungen ließen diese Erkenntnisse als verifizierbar, als „wahr“ im Sinne der Naturwissenschaft beweisen.

Zum Zwecke der Überprüfung seiner bedeutenden naturwissenschaftlichen Erkenntnisse durch die institutionalisierte akademische Medizinwissenschaft, zum Wohle der Menschheit und auch zu dem Zwecke der Erlangung der Sicherheit, dass diese Erkenntnisse nicht in einem Irrtum des Dr. Hamer gründen, legte Dr. Hamer seine Erkenntnisse im Okt. 1981 der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen im Rahmen einer Habilitationsschrift vor. Nachhaltig weigert sich die Universität Tübingen seit nunmehr über 20 Jahren, die durch Dr. Hamer der Universität zur Überprüfung vorgelegten naturwissenschaftlichen Entdeckungen zu überprüfen.

 

Am 15.12.1986 gestand der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen, Prof. Voigt, vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen ein, dass eine Überprüfung nicht mehr als drei Tage bedürfe. Vor dem Gericht machte die Universität Tübingen, vertreten durch Prof. Voigt, folgende bedeutende Aussagen:

Ja, in der Schulmedizin weiß man über Krebs quasi nichts!“ .... „Wir wollen gar nicht wissen, ob der Dr. Hamer recht hat!“ ... „Nein, wir wollen es nicht wissen. Und ich werde immer und immer gegen Dr. Hamer stimmen, egal, was er schreibt.“

Das Gericht verurteilte die Universität Tübingen, das Habilitationsverfahren entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtes fortzuführen. Die Universität Tübingen missachtet bis heute dieses Gerichtsurteil und wird hierin durch die Landesregierung von Baden-Württemberg gestützt.

 

Mit Datum vom 25.10.2004 erklärte der Leitende Ministerialrat Schrade des Landeswissenschaftsministeriums in einem Schreiben „Die bisherige Durchführung des Habilitationsverfahrens von Herrn Dr. Hamer entspricht der Habilitationsordnung der Universität Tübingen und ist rechtlich nicht zu beanstanden“,  nachdem er zuvor darauf hingewiesen hat, dass das Wissenschaftsministerium die Rechtsaufsicht über die Universität ausübt.

 

In einem Dokument vom 11.9.1998 bestätigt die Universität Trnava (Slowakei) als Glied der institutionalisierten akademischen Medizinwissenschaft, dass eine aus 10 Mitgliedern bestehende Kommission der Universität Trnava am 8.9. und 9.9.1998 anhand von sieben Patientenfällen mit insgesamt mehr als 20 einzelnen Erkrankungen die von Dr. Hamer vorgetragenen naturwissenschaftlichen Entdeckungen überprüft hat und „nach der naturwissenschaftlichen Regel der Reproduzierbarkeitsprüfung die Verifikation“ der durch Dr. Hamer vorgetragenen Entdeckungen festgestellt hat. Hiermit hatte die institutionalisierte akademische Medizinwissenschaft an der Universität Trnava das vollzogen, was die Universität Tübingen, damals, 12 Jahre nach dem Urteil, das die Universität zur Prüfung verpflichtete, nachhaltig, auch heute noch durch den Wissenschaftsminister gestützt, verweigert hatte, weil die Universität, die selbst eingestand, dass sie über Krebs quasi nichts weiß und vorsätzlich nicht wissen wollte, ob Dr. Hamer recht hat.

 

1986 war Dr. Hamer durch das Verwaltungsgericht Koblenz, auf Betreiben der Bezirksregierung Koblenz, die Approbation entzogen worden, weil er seinen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen nicht abschwor und sich nicht zur Schulmedizin bekehrte.

 

Von Mai 1997 bis Mai 1998 „verbüßte“ Dr. Hamer in Köln (BRD) ein Jahr einer insgesamt ca. zweijährigen Haftstrafe, die deshalb gegen ihn verhängt wurde, weil er unentgeltlich über seine naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, konkret krankheitsfallbezogen informiert hatte.

Dr. Hamer gelang die Flucht aus Deutschland ins Exil nach Spanien.

 

Am 9.9.2004 wurde Dr. Hamer auf Betreiben des französischen Staates (Antisektendezernat, Staatsanwaltschaft) in Spanien verhaftet und am 19.10.2004 von Spanien an Frankreich ausgeliefert. Seitdem sitzt er in Haft. Der französische Staat wirft Dr. Hamer im Kerngehalt als Straftat vor, dass seine naturwissenschaftlichen Entdeckungen – die mittlerweile durch die institutionalisierte akademische Medizinwissenschaft (Trnava, 11.9.1998) trotz der nachhaltigen Weigerung der Prüfung durch die Universität Tübingen, als sachlich richtig bestätigt wurden – in französischer Sprache veröffentlicht wurden und diese Veröffentlichungen ursächlich für den Abbruch von Chemotherapien durch französische Bürger und damit ursächlich für den Tod französischer Bürger seien.

 

Tatsächlich schafft spätestens das Dokument der Universität von Trnava vom 11.9.1998, das Dokument der institutionalisierten akademischen Medizinwissenschaft die Sach- und Rechtslage, dass jeder Arzt, gleich ob in Deutschland, Frankreich. Österreich oder sonst wo, vor der Einwilligung von Patienten zu Operationen und Chemotherapien infolge einer Krebsdiagnose, auf die diesem Dokument zugrundeliegenden naturwissenschaftlichen Entdeckungen hinweisen muss. Unterlässt ein Arzt dieses, macht sich der Arzt bei Einwilligung zur konventionellen Krebstherapien (Operationen, Chemotherapie) günstigstenfalls der Straftat der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, die jeweils u.a. nach Schwere der Folgen der Tat zu bestrafen ist. Auch in der Universitätsklinik der Universität Tübingen wird es durchgängig, auch heute noch, unterlassen, Patienten vor Einwilligung in traditionelle Krebstherapien auf die dem Dokument der Universität Trnava vom 11.9.1998 zugrundeliegenden naturwissenschaftlichen Entdeckungen, hinzuweisen. In dieser Universitätspraxis in Tübingen, spätestens seit 1986, beweist sich ein durch die Landesregierung gestützter menschenverachtender Zynismus, der bei nachweisbarem Vorsatz als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. II der Völkermordkonvention, bzw. § 6 bzw. § 7 des Völkerstrafgesetzbuches in der BRD, zu bestrafen ist und für deren Strafverfolgung ab dem 1.7.2002 die abschließende Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gegeben ist. Nachweislich sind den zuständigen Wissenschaftlern der Universität Tübingen seit 1981 die Entdeckungen des Dr. Hamer bekannt. Nachweislich weigern sie sich, diese Entdeckungen zu überprüfen, was die Universität Trnava nicht daran hindern konnte, diese Überprüfung durchzuführen. Wenn diese Tübinger Wissenschaftler vor Einwilligung zu konventioneller Krebstherapie (Operationen, Chemotherapie) heute gegenüber Patienten die Entdeckungen des Dr. Hamer verschweigen, dann kann hier bei diesen Medizinwissenschaftlern der Universität Tübingen nicht von fahrlässiger oder grobfahrlässiger Unterlassungshandlung ausgegangen werden. Dann muss bei diesen Wissenschaftlern der Universität Tübingen heute von zweifelsfrei nachweisbarer vorsätzlicher Handlung ausgegangen werden , die den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Teilnahme an einem schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit begründet und eine unverzügliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft für diese Wissenschaftler, aufgrund § 112 der Strafprozessordnung (StPO), rechtfertigen würde.

Die Verwendung des Wortes „Ethos“ an dieser Universität Tübingen, ist ein in Praxis aufzu-
hebender Widerspruch.

Die Rolle des Bundespräsidenten Horst Köhler  am 1.12.2004 in Tübingen:

Mit Datum vom 28.10.2004 teilte das Bundespräsidialamt, das Büro des Herrn Bundespräsidenten Horst Köhler, (Frau Dr. Müller-Lindenberg) einem Bürger mit, dass es dem Bundespräsidenten versperrt sei darauf zu drängen, dass der Umgang mit Dr. Hamer in Unterwerfung unter dem nationalen und internationalen Recht erfolgt, und der Bundespräsident darauf besteht, dass seine Entscheidung zur Untätigkeit in dieser Sache öffentlich nicht bekannt wird.

Am 1. Dezember 2004, am Internationalen Welt-AIDS-Tag, nimmt  dieser Bundespräsident, der Präsident des Staates, in dem die Gesundheitsministerin nun nahezu ein Jahr lang, ohne dass die erforderlichen staatlichen Konsequenzen gezogen worden wären, mit Datum vom 5.1.2004 das Wissen eingestanden hat, dass „HIV“ nur ein Konsens ist, in dieser Universität Tübingen, die seit nunmehr über 20 Jahren sich nachhaltig bemüht, dass die naturwissenschaftlichen Entdeckungen des Dr. Hamer nicht bekannt werden und die die Hauptverantwortung für die schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Dr. Hamer in Deutschland und in Frankreich trägt, zum vorsätzlichen Zwecke der Sicherung eines schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit, an der Vierten Weltethos-Rede teil.

Klärungsbedürftig ist allenfalls, ob der Herr Bundespräsident Horst Köhler am 1.12.2004 im Zusammenhang mit dem „Weltethos“ gegen seinen Willen missbraucht wird, oder ob er sich wissentlich und absichtlich missbrauchen lässt.

Der zu Beginn des Dritten Jahrtausend gegen Menschen gerichtete Irreführung und Verlogenheit, unabhängig vom Ansehen der Täter, duldet, missbraucht die Religion, missbraucht das einen Wert bezeichnende Wort „Ethos“, stellt sich als Betrüger der Menschheitsfamilie hin.

 

 

Zeitgleich zur Vierten Weltethos-Rede erschien das Buch:

Karl Krafeld

Impfen ist Gotteslästerung!

Plädoyer für die Verehrung des größeren Gottes!

Die Menschenrechte sind das Planetarische Minimalprogramm der göttlichen Offenbarung

Stuttgart 2004, 128 Seiten, 10,00 Euro, ISBN 3-937342-14-1

klein-klein-verlag, Inh. Dr. Stefan Lanka, Ludwig-Pfau-Straße 1-B, D-70176 Stuttgart

 

Bestellfax: 09856-921324, bestellung@klein-klein-verlag.de, web: www.klein-klein-verlag.de

Verlagsprospekt und Gratisausgabe des abo’s anfordern (Tag & Nachtservice) Tel: 0711-226

 

 

Impressum: Wissenschaft, Medizin und Menschenrechte e.V. Vorsitzender Karl Krafeld,

c/o Dr. Lanka, Ludwig-Pfau-Straße 1-B, D-70176 Stuttgart.

Konto Nr. des gemeinnützigen Vereins (Spendenquittungen) u.a. zur Finanzierung des Projekts Agenda 2006.

Stadtsparkasse Dortmund, BLZ 44050199 Konto-Nr. 271004907

 

 

Näheres zum Projekt  Agenda 2006 (auch Termine von Workshops): www.Agenda-2006.de

Kontaktadresse: Karl Krafeld

Albrechtstraße 17, 44137 Dortmund

Tel. 0231 1657301